EuGH-Urteil zu Suchmaschinen Google muss Links zu Falschinfos löschen
Gute Nachricht für Opfer von Falschbehauptungen im Netz: Laut einem EuGH-Urteil müssen Suchmaschinenbetreiber die Verlinkung dazu löschen. Den Beweis müssen die Betroffenen aber selbst vorlegen.
Der Suchmaschinenbetreiber Google muss nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Verweise auf erwiesenermaßen unrichtige Daten entfernen. Wenn eine Person nachweisen könne, dass eine Suchanfrage auf eine Website mit offensichtlichen Falschinformationen führe, müsse das Unternehmen die entsprechende Verlinkung löschen, urteilten die Richter.
Hierzu bedürfe es keiner richterlichen Entscheidung, sondern die Betroffenen müssten lediglich diejenigen Beweise vorlegen, deren Zusammenstellung für sie zumutbar sei.
Von unseriöser Website mit Falschbehauptungen erpresst
In dem aktuellen Fall hatte ein Ehepaar geklagt, das mit seiner Investmentgesellschaften Geldanlagen anbietet. Eine amerikanische Website hatte kritisch über dessen Anlagemodelle berichtet. Das Ehepaar behauptet, diese Website sei unseriös. Deren Betreiber erpressten mit falschen Behauptungen und löschten sie erst, wenn die Betroffenen Geld zahlen.
Die beiden wollten, dass Google die Artikel der fragwürdigen Website aus dem Suchergebnis entfernt. Aber das Unternehmen lehnte das ab, weil die Faktenlage unklar sei. Das Ehepaar zog vor die deutschen Gerichte, und der Bundesgerichtshof als oberstes deutsches Zivilgerichte fragte in Luxemburg beim EuGH nach, wie die Sache nach europäischem Recht zu beurteilen ist.
Google und Co. müssen bei "Thumbnails" vorsichtig sein
Mit dem Urteil entlastet der Gerichtshof in Luxemburg nicht nur diejenigen, die sich beschweren. Auch die Betreiber von Suchmaschinen werden entlastet: Er stellt er klar, dass sie selbst nichts recherchieren, also nicht aktiv werden müssen.
Trotzdem müssen Google und ähnliche Anbieter bei Beschwerden in Zukunft genauer prüfen, welche Ergebnisse sie auflisten - vor allem bei Fotos. Weil nämlich ein Foto in falschem Zusammenhang den Betreffenden sehr belasten kann, muss die Suchmaschine bei den so genannten Thumbnails, also den kleinen Bildern in der Ergebnisliste, besonders vorsichtig sein.
Seit 2014 gilt das "Recht auf Vergessen"
Der EuGH hatte Nutzern bereits 2014 mit dem Urteil "Google Spain" ein "Recht auf Vergessen" zugestanden. Es verpflichtet Betreibern von Suchmaschinen, unter bestimmten Umständen Verweise auf Internetseiten mit sensiblen persönlichen Informationen aus der Ergebnisliste zu streichen. Das Gericht hatte allerdings eingeschränkt, dass die Öffentlichkeit zum Beispiel bei berühmten Personen ein größeres Interesse habe, Informationen zu finden.
Das 2018 in Kraft getretene Datenschutzgesetz der Europäischen Union erlaubt nur dann eine Ausnahme, wenn das für die Ausübung des Rechts auf Information notwendig ist.
Der Fall geht an den Bundesgerichtshof zurück
Wie die Sache mit dem Ehepaar ausgeht, ist noch offen. Das muss jetzt der Bundesgerichtshof entscheiden, zu dem der Fall zurückgeht. Der wird sich an der neuen Linie des europäischen Gerichtshofs orientieren: Kann das Ehepaar einigermaßen nachvollziehbar belegen, dass die Informationen der amerikanischen Website offensichtlich falsch sind, dann wird Google diese Seite aus seinen Ergebnissen herausnehmen müssen.
Az. C-460/20
Mit Informationen von Gigi Deppe, ARD-Rechtsredaktion