Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Bundesverfassungsgericht Klimaschutzgesetz in Teilen verfassungswidrig

Stand: 29.04.2021 12:58 Uhr

Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts greift das Klimaschutzgesetz von 2019 zu kurz. Es fehlten ausreichende Vorgaben für die Emissionsminderung ab 2031, erklärten die Richter. Der Gesetzgeber muss nun nachbessern.

Von Mit Informationen von Gigi Deppe, ARD-Rechtsredaktion

Das deutsche Klimaschutzgesetz aus dem Jahr 2019 ist in Teilen nicht mit den Grundrechten vereinbar. Es fehlten ausreichende Vorgaben für die Minderung der Emissionen ab dem Jahr 2031, teilte das Bundesverfassungsgericht mit. Verfassungsbeschwerden mehrerer Klimaschützerinnen und Klimaschützer waren damit zum Teil erfolgreich. Der Gesetzgeber muss nun nachbessern.

Da in dem Gesetz lediglich bis zum Jahr 2030 Maßnahmen für eine Emissionsverringerung vorgesehen sind, würden die Gefahren des Klimawandels auf Zeiträume danach und damit zulasten der jüngeren Generation verschoben, so die Richter. Einen Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur wie geplant auf deutlich unter zwei Grad und möglichst auf 1,5 Grad zu begrenzen, sei dann nur mit immer dringenderen und kurzfristigeren Maßnahmen machbar. Damit würden die zum Teil sehr jungen Beschwerdeführenden in ihren Freiheitsrechten verletzt.

Nachbesserungen gefordert

"Von diesen künftigen Emissionsminderungspflichten ist praktisch jegliche Freiheit potenziell betroffen, weil noch nahezu alle Bereiche menschlichen Lebens mit der Emission von Treibhausgasen verbunden und damit nach 2030 von drastischen Einschränkungen bedroht sind", heißt es in der Erklärung. Zur Wahrung grundrechtlich gesicherter Freiheit hätte der Gesetzgeber Vorkehrungen treffen müssen, "um diese hohen Lasten abzumildern". Von "Vorkehrungen zur Gewährleistung eines freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität" ist die Rede. Daran fehle es bislang.

Die Richter verpflichteten den Gesetzgeber nun, bis Ende 2022 die Minderungsziele der Treibhausgasemissionen ab 2031 besser zu regeln. Die bis 2030 festgelegten Klimaschutzziele seien dagegen nicht zu beanstanden. Geklagt hatten vor allem junge Menschen, die dabei von mehreren Umweltverbänden unterstützt wurden. Mehrere Kläger sind auch in der Fridays-for-Future-Bewegung aktiv.

"Ein Riesenerfolg für uns junge Menschen"

Anwältin Roda Verheyen, die einen Teil der Klägerinnen und Kläger vertritt, begrüßte die Entscheidung des Gerichts. "Klimaleugner haben ab heute keine Chance mehr", sagte sie. "Das ist ganz wichtig. Dieses Urteil ist eine schallende Ohrfeige in die Gesichter derjenigen, die immer noch versuchen zu argumentieren, den Klimawandel gebe es nicht."

Auch Sophie Backsen, eine 22-Jährige, die mit ihren Eltern auf der Nordseeinsel Pellworm auf einem Bauernhof lebt, freute sich über das Urteil. Sie befürchtet, dass wegen des steigenden Meeresspiegels irgendwann die Deiche nicht mehr ausreichen. "Die Entscheidung ist ein Riesenerfolg für uns junge Menschen. Es ist klar geworden, dass Teile des Klimaschutzgesetzes nicht mit unseren Grundrechten vereinbar sind. Und wirksamer Klimaschutz muss eben jetzt betrieben werden und umgesetzt werden und nicht erst in zehn Jahren, wenn es zu spät ist."

Ähnlich äußerte sich Fridays-for-Future-Aktivistin Luisa Neubauer, ebenfalls eine Klägerin. "Gerechter Klimaschutz ist nicht nice to have", sagte sie. "Das ist unser Grundrecht, und das wissen wir ab heute offiziell."

Bund muss beim Klimaschutz nachbessern

Claudia Kornmeier, SWR, tagesschau 14:00 Uhr

Warnung vor "radikaler Reduktionslast"

Bei seiner Entscheidung bezieht sich das Gericht auf Artikel 20a des Grundgesetzes. Darin heißt es: "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung." Die Richter erklärten, es dürfe nicht einer Generation zugestanden werden, "unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde".

Künftig könnten selbst gravierende Freiheitseinbußen zum Schutz des Klimas verhältnismäßig und verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, erläuterten die Richter. Zwar müssten die Grundrechte abgewogen werden. Aber: "Dabei nimmt das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zu." Mit den natürlichen Lebensgrundlagen müsse sorgsam umgegangen werden. Und sie müssten der Nachwelt in einem Zustand hinterlassen werden, "dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten".

Kompromisse von Bund und Ländern 2019

Bundestag und Bundesrat hatten Ende 2019 dem Klimapaket der Bundesregierung zugestimmt, nachdem Bund und Länder noch Kompromisse ausgehandelt hatten. Wesentlicher Punkt ist das Klimaschutzgesetz. Es legt für einzelne Bereiche wie Verkehr, Landwirtschaft oder Gebäude fest, wie viel Treibhausgase sie in welchem Jahr ausstoßen dürfen. "Zweck dieses Gesetzes ist es, die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten", heißt es dazu vom Bundesumweltministerium.

Nach dem Pariser Klimaabkommen - das die Grundlage des deutschen Gesetzes bildet - soll der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter zwei Grad und möglichst auf 1,5 Grad Celsius begrenzt werden, um Folgen des Klimawandels so gering wie möglich zu halten.

Gigi Deppe, Gigi Deppe, SWR, 29.04.2021 10:19 Uhr

Dieses Thema im Programm: Über dieses Thema berichtete tagesschau24 am 29. April 2021 um 10:00 Uhr.