Brandenburg Drohender Zwangsabriss von Haus in Rangsdorf – BGH entscheidet Mitte März
Der Bundesgerichtshof will am 14. März über den Zwangsabriss eines Hauses in Rangsdorf entscheiden. Seit Freitag wird verhandelt. Nach einer Versteigerung des Grundstücks und Hausbau kam heraus, dass es einen Eigentümer der Fläche gab.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelt seit Freitag einen jahrelangen Rechtsstreit um ein Grundstück in Rangsdorf (Teltow-Fläming). Das höchste deutsche Zivilgericht prüft, ob eine Familie nach einem schwerwiegenden Behördenfehler ihr Haus abreißen und das vor rund 15 Jahren ersteigerte Grundstück räumen muss. Der Rechtsstreit dauert damit inzwischen elf Jahre. Ein Urteil soll am 14. März fallen.
Die Familie hatte das Baugrundstück im Jahr 2010 bei einer Zwangsversteigerung erworben und darauf ihr Haus gebaut. 2014 entschied jedoch das Landgericht Potsdam, dass die Zwangsversteigerung fehlerhaft war. Das Amtsgericht Luckenwalde (Teltow-Fläming) habe nicht ausreichend nach dem Eigentümer gesucht - einem US-Bürger, der nicht in Deutschland lebt. Dieser hatte erst nach dem Zuschlag von der Zwangsversteigerung erfahren und das Grundstück zurückgefordert.
2023 urteilte das Brandenburger Oberlandesgericht schließlich, dass die Familie das Haus abreißen und das Grundstück räumen muss. Dagegen legte die Familie Revision am Bundesgerichtshof ein. Der Fall hatte bundesweit Schlagzeilen gemacht.
Richterinnen und Richter unterschiedlicher Ansicht
Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte 2023 der Klage des ursprünglichen Eigentümers weitestgehend stattgegeben und die betroffenen Eheleute verurteilt, binnen eines Jahres das Haus abzureißen und das Grundstück zu räumen. Sie sollten eine Grundschuld über 280.000 Euro plus Zinsen für die Baukosten löschen und dem Eigentümer 6.000 Euro für die Grundstücksnutzung zahlen.
Das betroffene Ehepaar legte gegen das Urteil Revision ein, der Fall landete am BGH. Nach vorläufiger Einschätzung gehe auch der Fünfte Zivilsenat davon aus, dass die Familie durch die Aufhebung des Zuschlags 2014 das Grundstück endgültig verloren habe, sagte die Vorsitzende Richterin, Bettina Brückner, in der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe. Da dieser Beschluss rechtskräftig sei, komme es auch nicht darauf an, ob der Zuschlag damals zurecht aufgehoben wurde – woran die betroffene Familie W. zweifelt.
Richerin: "Gutgläubiger Besitzer" im Gesetz geschützt
In zwei Punkten waren die Richterinnen und Richter aber anderer Ansicht als ihre Kolleginnen und Kollegen in Brandenburg. So könnte der Kläger wohl keinen Anspruch darauf haben, dass die Familie ihr Haus auf eigene Kosten abreißt, sowie auf Löschung der Grundschuld. Das Paar müsse das Eigentum herausgeben – aber "so, wie es jetzt ist", fasste deren Anwalt zusammen.
Die Vorsitzende Richterin führte aus, ein unberechtigter Besitzer von Eigentum, der aber glaubt, der rechtmäßige Eigentümer zu sein, werde als sogenannter "gutgläubiger Besitzer" im Gesetz geschützt und müsse etwa keinen Schadenersatz zahlen. Von diesem Schutz sei im OLG-Urteil aber nichts zu erkennen. Die Familie verliere entschädigungslos alles, was sie investiert habe, und müsse noch obendrauf zahlen. Könne es richtig sein, dass hier nur die Interessen des Eigentümers zählen? Die Frage stehe auf dem Prüfstand, so Brückner.
Muss das Land den Schaden ersetzen?
Sollten das Verfahren im März rechtskräftig zum Abschluss kommen, hätte die Familie voraussichtlich Anspruch darauf, dass das Land Brandenburg ihnen den entstandenen Schaden ersetzt. Denn nach der sogenannten Amtshaftung muss in bestimmten Fällen, in denen ein Beamter eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt, das Land als Dienstherr für den entstehenden Schaden aufkommen.
Sendung: rbb24, 17.01.2025, 13:00 Uhr