Wettbewerbszentrale stoppt Werbung Wärmepumpen-"Cashback" funktioniert so nicht
Die Wettbewerbszentrale hat Werbung von Wärmepumpen-Herstellern unterbunden, die ihren Kunden eine Rückzahlung von 1.000 Euro versprochen hatten. Einen entscheidenden Hinweis haben sie dabei nämlich ausgelassen.
Die Wettbewerbszentrale hat zwei Wärmepumpen-Hersteller abgemahnt, die ihren Kunden einen sogenannten "Cashback" von 1.000 Euro versprochen haben. Die Firmen haben dabei nämlich einen wichtigen Hinweis unterlassen.
Die nachträgliche Rückzahlung eines Teils des Gerätepreises an den Konsumenten ist zwar grundsätzlich erlaubt, sie muss aber beim Antrag für Fördermittel angegeben beziehungsweise nachgemeldet werden. Der "Cashback" wird dann von der Fördersumme abgezogen.
Auf diesen Umstand sei in der Werbung aber nicht hingewiesen worden, hieß es. Auf diese Weise wurde die Kundschaft in dem Glauben gelassen, sie könne finanziell doppelt profitieren: von der staatlichen Förderung und von der Rückzahlung durch den Hersteller.
Inzwischen Unterlassung abgegeben
"Diese Praxis geht nach unserer Auffassung zulasten der Staatskasse, anderer Antragsteller - da die Fördermittel vorzeitig erschöpft sein können -, sowie der redlichen Mitbewerber", hieß es von Seiten der Wettbewerbszentrale. Für gewerbliche Kunden könne sogar der Verdacht des Subventionsbetrugs aufkommen.
Der Wettbewerbszentrale zufolge haben die betreffenden Unternehmen zwischenzeitlich eine Unterlassungserklärung abgegeben. In einem Fall wurde die Werbung mit zusätzlichen Informationen ergänzt.